Entschädigung amtliche Verteidigung | UP/amtliche Verteidigung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 4. November 2022 betreffend versuchte schwere Körper- verletzung, einfache Körperverletzung und Drohung sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei und entschädigte dessen amtliche Verteidigerin A.________ pauschal mit Fr. 14’000.00 (in- kl. Auslagen und MWST, Fr. 180.00 Stundenansatz, vgl. Dispositivziffer 5.a). Die amtliche Verteidigerin, vertreten durch einen Anwalt derselben Kanzlei, beschwert sich am 27. Februar 2023 rechtzeitig gegen die Höhe dieser Ent- schädigung beim Kantonsgericht. Sie beantragt eine Entschädigung des Auf- wands von Fr. 13’109.44 zzgl. 7.7 % MWST und der Barauslagen von Fr. 1’357.90 zzgl. 7.7 % MWST, total Fr. 15’581.25 (inkl. MWST), eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz ver- zichtete unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwer- de kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
E. 2 Gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigerin ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigerin ist, falls ledig- lich die Entschädigung angefochten wird, in eigenem Namen beschwerdebe- rechtigt (BEK 2021 6 vom 6. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
E. 3 Das Strafgericht beanstandete die anlässlich der Hauptverhandlung ein- gereichte Kostennote der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in zeitli- cher Hinsicht Aufwendungen vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung am 17. September 2020 sowie auch überhöhte Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Sühneverhandlung, der Stellungnahme zu einem Aktengut- achten, Rechtsabklärungen und der Redaktion des Plädoyers enthalte. Über- dies seien Kürzestaufwände nicht in vollem Umfang zu entschädigen. Deswe- gen entschädigte sie die Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin pau-
Kantonsgericht Schwyz 3 schal mit Fr. 14’000.00 (vgl. angef. Urteil S. 25 f. E. V/2.1). Damit ist die Be- schwerdeführerin nicht vollumfänglich einverstanden und bestreitet die Kür- zungen ihrer Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 17. Sep- tember 2020 angefallen sind. Mit dieser Auffassung räumt die Beschwerdefüh- rerin ein, dass die von ihr eingereichte Kostennote nicht in allen Punkten an- gemessen war. Daher stand es der Vorinstanz nach § 6 Abs. 1 GebTRA frei, die Vergütung nach Ermessen im Rahmen des Tarifs (§ 13 lit. a GebTRA) pauschal festzulegen (§ 2 GebTRA) und von einer detaillierten Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote abzusehen. Insoweit stösst daher der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Be- zug auf die weiteren Kürzungen die Begründungspflicht verletzt bzw. sich nicht hinreichend mit der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt, ins Leere. Ebenso wenig muss daher auf die Beschwerde weiter eingegangen werden, als darin einzelne Positionen der erstinstanzlichen Honorarrechnung gerechtfertigt werden und darüber hinaus das Anwaltsgeheimnis geltend ge- macht wird. Bei zulässiger pauschaler Honorarbemessung werden die Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.2 m.H.). Dass die pau- schale Entschädigung hier nur rund 10 % unter dem Honorarrechnungstotal lag, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz wegen einer unangemessenen Position der eingereichten Kostennote die Vergütung pauschal festsetzen konnte, ohne sich mit den weiteren Positionen auch nur schon grundsätzlich mit deren Angemessenheit oder gar im Detail auseinandersetzen zu müssen. Die verhältnismässig geringe Differenz zeigt nur, dass die pauschale Ent- schädigung von Fr. 14’000.00 auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 180.00 einen Aufwand von rund neun Arbeitstagen abdeckt und mithin nicht ausserhalb eines vernünftigen Rahmens liegt, was die Beschwerdeführe- rin weder in der Gesamtbetrachtung noch in Bezug auf den Tarifansatz be- hauptet.
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 4 Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die unter- liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R in- kl. Kopie KG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. November 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. November 2023 BEK 2023 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung (Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2022, SGO 2022 5);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 4. November 2022 betreffend versuchte schwere Körper- verletzung, einfache Körperverletzung und Drohung sprach das kantonale Strafgericht den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei und entschädigte dessen amtliche Verteidigerin A.________ pauschal mit Fr. 14’000.00 (in- kl. Auslagen und MWST, Fr. 180.00 Stundenansatz, vgl. Dispositivziffer 5.a). Die amtliche Verteidigerin, vertreten durch einen Anwalt derselben Kanzlei, beschwert sich am 27. Februar 2023 rechtzeitig gegen die Höhe dieser Ent- schädigung beim Kantonsgericht. Sie beantragt eine Entschädigung des Auf- wands von Fr. 13’109.44 zzgl. 7.7 % MWST und der Barauslagen von Fr. 1’357.90 zzgl. 7.7 % MWST, total Fr. 15’581.25 (inkl. MWST), eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Vorinstanz ver- zichtete unter Hinweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwer- de kostenfällig abzuweisen (KG-act. 3).
2. Gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Entschä- digung der amtlichen Verteidigerin ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigerin ist, falls ledig- lich die Entschädigung angefochten wird, in eigenem Namen beschwerdebe- rechtigt (BEK 2021 6 vom 6. Oktober 2021 E. 2 m.H.).
3. Das Strafgericht beanstandete die anlässlich der Hauptverhandlung ein- gereichte Kostennote der Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie in zeitli- cher Hinsicht Aufwendungen vor der Bestellung der amtlichen Verteidigung am 17. September 2020 sowie auch überhöhte Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Sühneverhandlung, der Stellungnahme zu einem Aktengut- achten, Rechtsabklärungen und der Redaktion des Plädoyers enthalte. Über- dies seien Kürzestaufwände nicht in vollem Umfang zu entschädigen. Deswe- gen entschädigte sie die Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin pau-
Kantonsgericht Schwyz 3 schal mit Fr. 14’000.00 (vgl. angef. Urteil S. 25 f. E. V/2.1). Damit ist die Be- schwerdeführerin nicht vollumfänglich einverstanden und bestreitet die Kür- zungen ihrer Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 17. Sep- tember 2020 angefallen sind. Mit dieser Auffassung räumt die Beschwerdefüh- rerin ein, dass die von ihr eingereichte Kostennote nicht in allen Punkten an- gemessen war. Daher stand es der Vorinstanz nach § 6 Abs. 1 GebTRA frei, die Vergütung nach Ermessen im Rahmen des Tarifs (§ 13 lit. a GebTRA) pauschal festzulegen (§ 2 GebTRA) und von einer detaillierten Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote abzusehen. Insoweit stösst daher der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe in Be- zug auf die weiteren Kürzungen die Begründungspflicht verletzt bzw. sich nicht hinreichend mit der eingereichten Kostennote auseinandergesetzt, ins Leere. Ebenso wenig muss daher auf die Beschwerde weiter eingegangen werden, als darin einzelne Positionen der erstinstanzlichen Honorarrechnung gerechtfertigt werden und darüber hinaus das Anwaltsgeheimnis geltend ge- macht wird. Bei zulässiger pauschaler Honorarbemessung werden die Auf- wendungen der amtlichen Verteidigung als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.2 m.H.). Dass die pau- schale Entschädigung hier nur rund 10 % unter dem Honorarrechnungstotal lag, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz wegen einer unangemessenen Position der eingereichten Kostennote die Vergütung pauschal festsetzen konnte, ohne sich mit den weiteren Positionen auch nur schon grundsätzlich mit deren Angemessenheit oder gar im Detail auseinandersetzen zu müssen. Die verhältnismässig geringe Differenz zeigt nur, dass die pauschale Ent- schädigung von Fr. 14’000.00 auf der Basis eines Stundenhonorars von Fr. 180.00 einen Aufwand von rund neun Arbeitstagen abdeckt und mithin nicht ausserhalb eines vernünftigen Rahmens liegt, was die Beschwerdeführe- rin weder in der Gesamtbetrachtung noch in Bezug auf den Tarifansatz be- hauptet.
Kantonsgericht Schwyz 4
4. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die unter- liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R in- kl. Kopie KG-act. 3), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 2. Abteilung und die Amtsleitung) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 30. November 2023 amu